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Zuwendungen





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BANKVERBINDUNG

Kontoinhaber:
Christian Mehler
Kontonummer: 80 109 689
Bankleitzahl: 701 50 000
Kreditinstitut: Stadtsparkasse München
IBAN: DE79 7015 0000 0080 1096 89
BIC: SSKMDEMMXXX

Betrag: ab 10 € bis 3.500 € (einmalig/monatlich/jährlich)

Verwendungszweck: Spende, Zuwendung (Zuschuss), Einkommen,
Gehalt, Beitrag (Amtshandlung), Rentenzahlung (Pension), Beamten-
Bezug, Dienstbezug, Bonuszahlung (Obulus), Abfindung usw.

Vermerk:
Das Konto nimmt ausdrücklich nicht am Lastschriftverfahren teil.
Einzugsaufträge werden nach Bekanntwerden zurückgegeben.




"Sie zählen zu den Spitzenverdienern, stammen aus wohlhabender Familie, besitzen einige Anwesen, nehmen regelmäßig Miet- oder Pachteinnahmen ein? Ihr eigenes Familienglück ist vergleichweise besser als das Ihrer Vorfahren: Gesundheit, Friede und Freude. Ähnliches gilt für Ihre Nachkommen und den Bekanntenkreis. Sie sind rundum zufrieden, wissen aber nicht wohin mit Ihrem Restvermögen oder Vermögensverbleib. Dann sind Sie hier genau richtig."

Sie benötigen einen Quittungsbeleg? siehe unter Download [PDF], Info.

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Anmerkung / Hinweis

Spenden
Freiwillige und unentgeltliche Leistungen (Geld- und Sachzuwendungen). Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige sowie kulturelle Zwecke sind bei der Einkommensteuer nach § 10 b EStG als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 5 %‒10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Für Körperschaften gelten dieselben Höchstgrenzen (alternativ 2 ‰ des Umsatzes, § 9 KStG). Bei großen Einzelspenden von mehr als 25.565 € ist eine Aufteilung auf mehrere Jahre möglich. Spenden an Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwecke sind über die genannten Grenzen hinaus bis zur Höhe von 20.450 € abziehbar. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind nur von natürlichen Personen bis zu einer Höhe von 1.650 € (Verheiratete 3.300 €) als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 b EStG). Außerdem können gemäß § 34 g EStG 50 % der Parteispenden (soweit nicht als Sonderausgaben berücksichtigt) bis zu einem Betrag von 825 € (Verheiratete 1.650 €) von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Zuwendung
Rechtsgeschäftliche Handlung, durch die einem anderen bewusst ein Vermögensvorteil verschafft wird. Die unentgeltliche Zuwendung ist die Schenkung.

Schenkung
Vertrag über unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung) bedarf keiner besonderen Form. Für das Schenkungsversprechen ist dagegen notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Formmangel wird durch Vollzug der Schenkung geheilt. Widerruf der Schenkung und Rückforderung des Geschenks ist bei grobem Undank des Beschenkten und bei nachträglicher Verarmung zulässig (§§ 516‒534 BGB).

Gehalt
Das in der Regel monatsweise berechnete und gezahlte Arbeitsentgelt der Angestellten in der Privatwirtschaft; im öffentlichen Dienst spricht man offiziell von Vergütung, bei Beamten und Ähnlichen von Dienstbezügen.

Pension
Beamtenrecht: lebenslanger Versorgungsbezug, der dem Beamten, Richter und Ähnlichen bei Dienstunfähigkeit oder als Altersversorgung durch den Dienstherrn zusteht. Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre im Dienst war, infolge Krankheit Dienstunfähigkeit vorliegt oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist (Beamtenversorgungsgesetz, Fassung vom 16. 3. 1999).
Es wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75%. Wird ein Beamter auf eigenen Antrag vor Erreichen der für ihn gültigen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, vermindert sich das Ruhegehalt.

Steuern
Einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben, die von den öffentlichen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) aufgrund ihrer Finanzhoheit erhoben werden, und zwar ohne Anspruch auf eine Gegenleistung. Durch Steuern decken Bund, Länder und Gemeinden ihre Ausgaben. Die Verwendungszwecke der Steuereinnahmen müssen in Haushaltsplänen festgehalten werden. Die Finanzämter sind berechtigt, Steuerschulden einzutreiben. Steuern werden im Wesentlichen für gemeinnützige Aufgaben verwendet: z. B. die soziale Sicherheit (Kindergeld u. a.), das Bau- und Wohnungswesen, den Straßenbau, die Wirtschaftsförderung (Subventionen) sowie Verteidigung und Bildung. Ökonomisch betrachtet sorgen Steuern für einen Werttransfer und sind ein Mittel der Wirtschaftspolitik (Steuerpolitik). Politisch betrachtet stellen Steuern eine Verstaatlichung privaten Reichtums dar. Für die privaten Wirtschaftssubjekte bedeutet dies einen Kaufkraftentzug, da sie das als Steuern zu zahlende Geld nicht mehr für den Konsum zur Verfügung haben.

Subvention
Staatliche Unterstützungszahlungen oder steuerliche Begünstigungen für Unternehmen, Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete. Subventionierte Unternehmen können ihre Waren und Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen anbieten, als sie es normalerweise tun könnten. Durch Subventionen erhält der Staat Unternehmen, die andernfalls nicht wettbewerbsfähig wären, sowie sozial wünschenswerte Dienste, z. B. öffentliche Verkehrsverbindungen in entlegene Gebiete. In der Europäischen Union (EU) erhalten Landwirte, die Agrarprodukte in Länder außerhalb der EU exportieren, Ausgleichszahlungen; sie bekommen die Differenz zwischen dem Weltmarktpreis und dem in der EU geltenden (höheren) Preis erstattet.


    *Gemeinnützigkeit
  • Die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt.
  • Der gemeinnützige Zweck des Unternehmens ist für Verbraucher und Geschäftspartner sofort an der Bezeichnung gMarke erkennbar.
  • Die gMarke ist von der Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag befreit.
  • Leistungen, die zu wohltätigen Zwecken erbracht werden, werden ohne Umsatzsteuer abgerechnet.
  • Eine gemeinnützige GmbH, Marke, UG oder AG ist bei Zuwendungen aus Schenkungen oder Erbschaften von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit.
  • Der für den gemeinnützigen Zweck verwendete Grundbesitz kann von der Grundsteuer befreit werden.
  • Die gemeinnützige Marke ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen, Spender steuerwirksame Spendenbescheinigungen auszustellen.
  • Gegenüber Vereinen bietet die gMarke professionelle Strukturen, erlaubt wesentlich bessere Entscheidungswege.




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